OWiG § 103

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 103 Gerichtliche Entscheidung

(1) Über Einwendungen gegen

  1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,

  2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,

  3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

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DAAAB-27051