Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 103 Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
Fundstelle(n):
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DAAAB-27051