OWiG § 101
Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 101 Vollstreckung in den Nachlass
In den Nachlass des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27051