OWiG § 10
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Ahndung
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
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DAAAB-27051