LuftVG § 3a

Erster Abschnitt: Luftverkehr

1. Unterabschnitt: Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal

§ 3a Übertragung von Zuständigkeiten [1]

(1) Mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle wird die Pflicht nach § 2 Abs. 5 begründet.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder eine von ihm bestimmte Behörde kann durch Verwaltungsabkommen mit der zuständigen Behörde eines ausländischen Staates zur Umsetzung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom (BGBl 1956 II S. 412, 1997 II S. 1777) die völkerrechtliche Verantwortung und die damit verbundene Zuständigkeit für ein nach § 3 eingetragenes Luftfahrzeug auf die zuständige Stelle des anderen Staates übertragen.

(3) 1Desgleichen kann die Bundesrepublik Deutschland durch Verwaltungsabkommen nach Absatz 2 die Zuständigkeit für ein in einem ausländischen Register eingetragenes Luftfahrzeug übernehmen. 2Ein derartiges Luftfahrzeug unterliegt den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.

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UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 3a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .