Erster Abschnitt: Luftverkehr
7. Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 32d Elektronische Veröffentlichungen [1]
1Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. 2In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend.
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UAAAC-45461
1Anm. d. Red.: § 32d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .