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LuftVG § 11

Erster Abschnitt: Luftverkehr

2. Unterabschnitt: Flugplätze

§ 11 Privatrechtlicher Abwehranspruch

Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend.

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UAAAC-45461

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