LSchlG § 3

Zweiter Abschnitt: Ladenschlusszeiten

§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten [1]

1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,

  2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,

  3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Fundstelle(n):
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MAAAB-27048

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1954) mit Wirkung v. .