LSchlG § 28
Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.
Fundstelle(n):
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MAAAB-27048