KredAWAG § 1

§ 1 Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital [1]

(1) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn errichten. 3Im Geschäfts- und Rechtsverkehr kann sie die Bezeichnung „KfW“ verwenden.

(2) 1Das Grundkapital der Anstalt beträgt drei Milliarden siebenhundertfünfzig Millionen Euro. 2Daran sind der Bund mit drei Milliarden Euro und die Länder mit siebenhundertfünfzig Millionen Euro beteiligt.

(3) 1Die Anteile sind in Höhe von drei Milliarden dreihundert Millionen Euro einzuzahlen. 2Zu diesem Zweck werden Rücklagen zugunsten des Bundes in Höhe von zwei Milliarden fünfhundertachtundsiebzig Millionen sechshundertvierundvierzigtausendneunhundertvierundsiebzig Euro und zugunsten der Länder in Höhe von sechshundertvierundvierzig Millionen sechshunderteinundsechzigtausendzweihundertvierundvierzig Euro in Grundkapital umgewandelt. 3Mit dieser Umwandlung erhöht sich das vom Bund eingezahlte Grundkapital von einundsechzig Millionen dreihundertfünfundfünfzigtausendundsechsundzwanzig Euro auf zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro und das von den Ländern eingezahlte Grundkapital von fünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsiebenhundertsechsundfünfzig Euro auf sechshundertsechzig Millionen Euro. 4Die Einzahlung der übrigen vierhundertfünfzig Millionen Euro des Grundkapitals kann vom Verwaltungsrat der Anstalt beschlossen werden, soweit es zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt erforderlich ist.

(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in Höhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millionen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihunderteinunddreißig Euro auf das ERP-Sondervermögen.

(5) Die Anteile am Grundkapital können nicht verpfändet und nur unter den Beteiligten abgetreten werden.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27047

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 13. 7. 2013.