IHKG § 8

§ 8 Berufsausbildungsausschuss [1]

(1) Für den Aufgabenbereich der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 2 wird bei der Industrie- und Handelskammer ein Ausschuss gebildet.

(2) 1Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten (Präses) oder einem von ihm zu bestellenden Mitglied der Vollversammlung als Vorsitzenden sowie einer in der Satzung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. 2Die Hälfte der Mitglieder wird von der Vollversammlung berufen, die andere Hälfte wird aus Vertretern der bei kammerzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gebildet, welche durch die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bestellt werden.

(3) Der Ausschuss kann bei Bedarf Unterausschüsse einsetzen.

(4) Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, dass in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27046

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.