§ 13d [1]
(1) 1Wird die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht bis zu dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorgelegt, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Satzung unverzüglich durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die vorgelegte Satzung nicht genehmigungsfähig ist. 3Wurde die nicht genehmigungsfähige Satzung bis spätestens drei Monate vor dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag vorgelegt, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuvor auf die Umstände der fehlenden Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung bis zum Stichtag zu geben.
(2) 1Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Absatz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 entsprechend, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer diese nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 13c Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt beschließt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorlegt oder diese nicht genehmigungsfähig sind. 2Soweit die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, so ist für den Beginn der Frist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 maßgeblich.
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SAAAB-27046
1Anm. d. Red.: § 13d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3306) mit Wirkung v. .