IHKG § 13
§ 13 Handelskammern in Bremen und Hamburg
Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27046
Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27046