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HwO § 88

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Dritter Abschnitt: Kreishandwerkerschaften

§ 88 Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern der Handwerksinnungen. 2Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. 3Jede Handwerksinnung hat eine Stimme. 4Die Satzung kann bestimmen, dass den Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder bis höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt und die Stimmen einer Handwerksinnung uneinheitlich abgegeben werden können.

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IAAAB-27045

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