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HwO § 86

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Dritter Abschnitt: Kreishandwerkerschaften

§ 86 Zusammensetzung

1Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. 2Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27045

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