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HwO § 70

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen

§ 70 Wahlberechtigung

Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27045

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