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HwO § 53

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen

§ 53 Rechtsfähige Körperschaft

1Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

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IAAAB-27045

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