Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Neunter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss [1]
§ 44a Beschlussfassung
(1) 1Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Fundstelle(n):
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: Bisheriger Achter Abschnitt zu Neuntem Abschnitt des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .