HwO § 42r

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Achter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung [1]

§ 42r Ausbildungsregelung außerhalb anerkannter Ausbildungsberufe [2]

(1) 1Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. 2Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. 3Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 42q Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger Siebter Abschnitt zu Achtem Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 42m zu § 42r geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .