HwO § 42

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Siebter Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung [1]

§ 42 Fortbildungsordnung [2]

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

  1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

  2. die Fortbildungsstufe,

  3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

  4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

  5. das Prüfungsverfahren.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt zu Siebten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .