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HwO § 41

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung

§ 41 Regelung durch die Handwerkskammer

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

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IAAAB-27045

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