Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen
§ 39a Prüfung besonderer Fertigkeiten [1]
(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.
(2) § 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten entsprechend.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 39a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .