Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 122a Übergangsvorschriften betreffend den Meisterprüfungsausschuss [1]
(1) 1Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Bereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum Ablauf des die am geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2Endet die vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meisterprüfungsausschusses binnen des sich aus Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich seine Berufung bis zum Ablauf des .
(2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am errichtet ist, bleibt zur Abnahme und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des begonnenen Teile einer Meisterprüfung weiter bestehen; insoweit sind für die Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften auch über den dort genannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.
(3) 1Ein Meisterprüfungsausschuss, der am errichtet ist, nimmt unbeschadet des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem die Aufgaben eines nach den am geltenden Vorschriften zu errichtenden Meisterprüfungsausschusses wahr. 2Unbeschadet des Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach Satz 1 befugt, bereits vor dem alle erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 122a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1654) mit Wirkung v. .