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HwO § 110

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Vierter Abschnitt: Handwerkskammern

§ 110 Ausschüsse

1Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. 2§ 107 findet entsprechende Anwendung.

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IAAAB-27045

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