HwO § 109

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Vierter Abschnitt: Handwerkskammern

§ 109 Aufgaben des Vorstands

1Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, dass die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

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IAAAB-27045