HwO § 109
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 109 Aufgaben des Vorstands
1Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, dass die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
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IAAAB-27045