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HwO § 107

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Vierter Abschnitt: Handwerkskammern

§ 107 Zuziehung von Sachverständigen

Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27045

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