Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip [1]
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .