HGrG § 8

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip [1]

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. zu erwartenden Einnahmen,

  2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

  3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. wird dem § 8 mit Wirkung v. folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.“