Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip [1]
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v.
wird dem § 8 mit Wirkung v.
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus
Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des
Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend §
7b.“