HGrG § 8

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip [1]

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. zu erwartenden Einnahmen,

  2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

  3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.

Fundstelle(n):
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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .