Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung [1]
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .