Suchen
HGrG § 4

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 4 Haushaltsjahr [1]

1Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. 2Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden