Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 15 Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit [1]
(1) 1Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. 2Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche sparsame Verwendung fördert.
(2) 1Absatz 1 gilt bei doppisch basierten Haushalten für Auszahlungen entsprechend. 2Bei doppisch basierten Haushalten können außerdem Rücklagen nach § 7a gebildet werden. 3Die Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen, abgesehen von Sonderposten mit Rücklagenanteil, bedarf der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
(3) 1Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. 2Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.