GewO § 60b

Titel III: Reisegewerbe

§ 60b Volksfest [1]

(1) Ein Volksfest ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

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EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 60b i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412) mit Wirkung v. 1. 1. 2003.