GewO § 60
Titel III: Reisegewerbe
§ 60 Beschäftigte Personen [1]
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Fundstelle(n):
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EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: § 60 eingefügt gem. Gesetz v. 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 14. 9. 2007.