GewO § 60

Titel III: Reisegewerbe

§ 60 Beschäftigte Personen [1]

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Fundstelle(n):
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EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 60 eingefügt gem. Gesetz v. 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 14. 9. 2007.