Titel III: Reisegewerbe
§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe [1]
(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
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EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: § 55e i. d. F. des Gesetzes v. 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 14. 9. 2007.