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GewO § 52

Titel II: Stehendes Gewerbe

III: Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

§ 52 Übergangsregelung

Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zurzeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042