GewO § 52
Titel II: Stehendes Gewerbe
III: Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 52 Übergangsregelung
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zurzeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
Fundstelle(n):
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EAAAB-27042