GewO § 48
Titel II: Stehendes Gewerbe
III: Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen werden, dass der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.
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EAAAB-27042