Titel II: Stehendes Gewerbe
II: Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht [1]
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
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EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: § 33g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .