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GewO § 33b

Titel II: Stehendes Gewerbe

II: Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung

B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen

§ 33b Tanzlustbarkeiten

Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042