GewO § 33b
Titel II: Stehendes Gewerbe
II: Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 33b Tanzlustbarkeiten
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Fundstelle(n):
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EAAAB-27042