Titel II: Stehendes Gewerbe
II: Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse [1]
(1) 1Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen zuständig sind, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln. 2Regelungen sind insbesondere erforderlich über
die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,
das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,
die Dauer der Prüfung,
die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,
die Bewertung der Prüfungsleistungen,
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
die Wiederholungsprüfung sowie
die Niederschrift über die Prüfung.
(2) 1Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenauswahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maßgabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskammern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle) bedienen. 2In den Rechtsverordnungen sind Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, zu bestimmen.
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EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: § 32 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2354) mit Wirkung v. .