GewO § 3
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbst verfertigten Waren findet nicht statt.
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EAAAB-27042