GewO § 3

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe

1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbst verfertigten Waren findet nicht statt.

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EAAAB-27042