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GewO § 159

Schlussbestimmungen

§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31 [1]

Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab dem geltenden Fassung können nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor dem 1. Dezember 2013 zugelassen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 159 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 930) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.

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