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GewO § 155a

Schlussbestimmungen

§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes [1]

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 155a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1406) mit Wirkung v. 30. 4. 2002.

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