Titel XI: Gewerbezentralregister
§ 153c Verwaltungsvorschriften [1]
1Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
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EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: § 153c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .