GewO § 147a

Titel X: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen [1]

(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig

  1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder

  2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen

zu erwerben.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 147a i. d. F. des Gesetzes v. 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.