Titel X: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
einer aufgrund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer aufgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Waren im Reisegewerbe
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
(weggefallen)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
einer vollziehbaren Auflage nach
§ 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
§ 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
§ 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt,
einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,
entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt,
entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet,
entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,
entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
(weggefallen)
bis 13. (weggefallen)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fundstelle(n):
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EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: § 145 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3504) mit Wirkung v. .