Titel I: Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung [1]
(1) 1Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. 2Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen
gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
Insolvenzverfahren,
steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
3Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen. 4Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) 1Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3In den Fällen des Satzes 2 sind nicht-öffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, dass besondere gesetzliche Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 882b der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.
(5) 1Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 aufgrund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. 3Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt werden dürfen. 4Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Für das Verändern, Einschränken der Verarbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72; L 127 vom , S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Datenschutzgesetze der Länder.
(7) Soweit das Ausüben eines Gewerbes nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vom Antragsteller bei der Antragstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, die für die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Erlaubnisantrag erforderlich sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .