Titel I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit [1]
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: Vgl.
dazu auch §§
1,
84 HGB:
§
1 Kaufmann kraft Betätigung
(1) Kaufmann im
Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe
betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei
denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.
§ 84 Begriff des
Handelsvertreters
(1)
1Handelsvertreter ist, wer als selbständiger
Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer
(Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
2Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine
Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2)
Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut
ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen
abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann
auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses
Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.