§ 6 Durchführung und Unterrichtung [1]
(1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.
(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
Fundstelle(n):
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KAAAB-27040
1Anm. d. Red.: Frühere §§ 7 und 8 weggefallen, bisheriger § 9 zu neuem § 6 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. .