§ 17j Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz [1]
(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 17i Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl L 348 vom , S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
(3) Wird die Frist nach § 17i Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
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CAAAC-52595
1Anm. d. Red.: § 17i bis 17k eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .