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FinDAG § 8a

Zweiter Abschnitt: Organisation

§ 8a Verbraucherbeirat [1]

(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

(2) 1Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bestellt. 3Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(3) 1Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27037

1Anm. d. Red.: § 8a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 438) mit Wirkung v. .