Erster Abschnitt: Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
§ 1 Errichtung [1]
(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum errichtet. 2Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (Bundesanstalt).
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.
(3) 1Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. 2In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. 3Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
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TAAAB-27037
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3416) mit Wirkung v. 21. 12. 2004.