EnWG § 21

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 3: Netzzugang

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz [1]

(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) 1Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 oder in einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. 2Dabei können auch zukünftig wirkende Kostenänderungen aus netzbezogenen Maßnahmen berücksichtigt werden, die aus der Integration von erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem folgen. 3Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. 4Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. 5Bei der Bildung von Entgelten nach Satz 1 sollen auch Kosten eines vorausschauenden Netzausbaus zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und nach § 14d Absatz 10 dieses Gesetzes sowie Kosten neuer gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufgaben der Netzbetreiber berücksichtigt werden. 6Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Betriebs der Energieversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein last- oder zeitvariables Entgelt.

(3) 1Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides gegenüber den Betreibern von Energieversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen. 2Die nach Satz 1 festgelegten Methoden müssen den Stand der Wissenschaft berücksichtigen. 3Dabei stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Transport-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des einschlägigen Sektors verhindert wird. 4Sie kann insbesondere Regelungen treffen

  1. zu den Kosten für die Netzentgeltermittlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen und den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere

    1. zur Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b Absatz 3, beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen Abschreibungen, zu einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, zur kalkulatorischen Gewerbesteuer und zu kostenmindernden Erlösen und Erträgen,

    2. zum maßgeblichen Bezugsjahr für die Prüfung der Netzkosten,

    3. zu Einzel- und Gemeinkosten einschließlich der Sachgerechtigkeit von Schlüsselungen,

    4. zur Bestimmung von Kosten oder Kostenbestandteilen, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter beziehungsweise auf Grund einer Dienstleistungserbringung anfallen,

    5. darüber, inwieweit und wie Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten, die im Zusammenhang mit dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz entstehen, bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind,

    6. zu Dokumentations-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen,

    7. zur Ermittlung der umlagefähigen Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen,

    8. zur Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28d, einschließlich der Regelungen zur Ausgestaltung des Ermittlungs-, Antrags- und Genehmigungsverfahrens,

  2. zu den Entgelten für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, insbesondere

    1. zur Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte,

    2. zur Ermittlung der Verteilernetzentgelte,

    3. zu Sondernetzentgelten zur Vermeidung von Direktleitungsbauten in Verteilernetzen,

    4. zu Ermäßigungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz,

  3. zu den Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere

    1. zur verursachungsgerechten und sachgerechten Verteilung von Netzkosten auf verschiedene Nutzergruppen sowie zur Setzung von Anreizen zu Netzentlastung und zur Beschleunigung des Netzausbaus, zur Effizienz und Flexibilität bei Energieeinspeisung und -verbrauch,

    2. zur Zuordnung der Netzkosten auf Kostenstellen des Netzbetriebs,

    3. zu den Parametern, die für die Kostenallokation auf die Netznutzer über die Entgelte maßgeblich sind,

    4. zu verschiedenen Entgeltkomponenten, einschließlich Entgelten für den Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung sowie Elementen, die auf die Netzanschlusskapazität bezogen sind,

    5. zur Struktur der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24 Absatz 1,

    6. zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu

      aa)

      möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,

      bb)

      den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,

      cc)

      Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,

      dd)

      Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,

    7. zur Ausgestaltung last- oder zeitvariabler Netzentgelte, wobei deren Variabilität auch am erwarteten Umfang der Einspeisung von Elektrizität ausgerichtet sein kann,

    8. zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,

    9. zur Methodik, nach der Mindererlöse von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grund von Festlegungen nach Buchstabe f oder besondere Kostenbelastungen, die auf Grund einer Festlegung nach Buchstabe h ermittelt werden, bundesweit anteilig verteilt werden können, wobei sowohl festgelegt werden kann, ob und wie die Mindererlöse oder Kostenbelastungen bei der Ermittlung der netzebenenspezifischen Kosten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu berücksichtigen sind, als auch, wie diese anderweitig angemessen anteilig auf die Netznutzer zu verteilen sind.

5Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.

(4) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 405) mit Wirkung v. .